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4 B 63/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-24, 4 B 63/20
4 B 63/20Tribunale amministrativo24 nov 2021
Vollständig umschlossene Räume von Gaststätten, für die das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt, sind überdachte Räume, die nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt werden. Für das Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums im nichtraucherschutzrechtlichen Sinne ist unerheblich, ob ein Teil der (einzelnen) Wände oder des Dachs durch (Schiebe-)Türen, Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. Auch bei einem Zelt kann es sich um einen solchen vollständig umschlossenen Raum handeln.
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 4 B 63/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1124.4B63.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: NiSchG NRW § 1 Abs. 1 Satz 1; NiSchG NRW § 3 Abs. 1 Satz 1; NiSchG NRW § 2 Nr. 7
Vollständig umschlossene Räume von Gaststätten, für die das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt, sind überdachte Räume, die nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt werden.
Für das Vorliegen eines vollständig umschlossenen Raums im nichtraucherschutzrechtlichen Sinne ist unerheblich, ob ein Teil der (einzelnen) Wände oder des Dachs durch (Schiebe-)Türen, Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann.
Auch bei einem Zelt kann es sich um einen solchen vollständig umschlossenen Raum handeln.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.1.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
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