Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-11-15, 2 D 140/20.NE

2 D 140/20.NETribunale amministrativo15 nov 2021

Regest

Rechtsnormen sind in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt notwendig die Festlegung, Beachtung und Erkennbarkeit des Bekanntmachungsmediums und bei – unterstellt zulässiger – Wahl mehrerer Bekanntmachungsorte/-formen eine erkennbare Priorisierung voraus. Sieht die Hauptsatzung einer Gemeinde ausschließlich die Bekanntmachung im Internet vor, wird vorstehenden Anforderungen nicht genügt, wenn die Kommune Bebauungspläne zumindest auch im Amtsblatt bekanntmacht. Bei der Umplanung eines bestehenden Industriegebiets in ein Gewerbegebiet reicht es in einer einen Abwägungsmangel begründenden Weise für die erforderliche sorgfältige Bestandserfassung nicht aus, die vorhandenen Betriebe lediglich danach zu systematisieren, ob sie nach dem Baugesetzbuch oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind. Auch (nur) baurechtlich genehmigte Betriebe können im Einzelfall industriegebietspflichtig sein und so den Gebietscharakter mitprĭgen. Bei der erforderlichen objektiven Bestandserfassung darf sich die Gemeinde nicht allein darauf verlassen, die vorhandenen Betriebe würden im Rahmen einer Bringschuld von sich aus eine fehlerhafte Zuordnung als Gewerbe- oder Industriebetrieb beanstanden. Im Hinblick auf immissionsschutzrechtlich genehmigte Betriebe stellt § 16 Abs. 5 BImSchG kein funktionales Äquivalent zu einer Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO dar. § 16 Abs. 5 BImSchG hat keine Konzentrationswirkung. Eine Gemeinde überspannt die Anforderungen an die Darlegung von im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden betrieblichen Erweiterungsinteressen, wenn sie deren Abwägungserheblichkeit davon abhängig macht, dass sie im Aufstellungsverfahren „substantiiert beantragt“ werden.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 140/20.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-15

Aktenzeichen: 2 D 140/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.2D140.20NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3, BauGB § 10; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 1

Leitsätze

Rechtsnormen sind in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt notwendig die Festlegung, Beachtung und Erkennbarkeit des Bekanntmachungsmediums und bei – unterstellt zulässiger – Wahl mehrerer Bekanntmachungsorte/-formen eine erkennbare Priorisierung voraus.

Sieht die Hauptsatzung einer Gemeinde ausschließlich die Bekanntmachung im Internet vor, wird vorstehenden Anforderungen nicht genügt, wenn die Kommune Bebauungspläne zumindest auch im Amtsblatt bekanntmacht.

Bei der Umplanung eines bestehenden Industriegebiets in ein Gewerbegebiet reicht es in einer einen Abwägungsmangel begründenden Weise für die erforderliche sorgfältige Bestandserfassung nicht aus, die vorhandenen Betriebe lediglich danach zu systematisieren, ob sie nach dem Baugesetzbuch oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind. Auch (nur) baurechtlich genehmigte Betriebe können im Einzelfall industriegebietspflichtig sein und so den Gebietscharakter mitprĭgen.

Bei der erforderlichen objektiven Bestandserfassung darf sich die Gemeinde nicht allein darauf verlassen, die vorhandenen Betriebe würden im Rahmen einer Bringschuld von sich aus eine fehlerhafte Zuordnung als Gewerbe- oder Industriebetrieb beanstanden.

Im Hinblick auf immissionsschutzrechtlich genehmigte Betriebe stellt § 16 Abs. 5 BImSchG kein funktionales Äquivalent zu einer Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO dar. § 16 Abs. 5 BImSchG hat keine Konzentrationswirkung.

Eine Gemeinde überspannt die Anforderungen an die Darlegung von im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden betrieblichen Erweiterungsinteressen, wenn sie deren Abwägungserheblichkeit davon abhängig macht, dass sie im Aufstellungsverfahren „substantiiert beantragt“ werden.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2 A „Gewerbestandort M. “ der Stadt Q. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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