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15 B 1135/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-22, 15 B 1135/21
15 B 1135/21Tribunale amministrativo22 ott 2021
1. Äußerungen eines Amtsträgers zu einer geplanten Versammlung erledigen sich – zumindest faktisch – weitgehend mit der Durchführung dieser Versammlung. Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher bei unzulässigen Äußerungen in der Regel, im zeitlichen Vorfeld der Veranstaltung eine vorläufige Regelung zu treffen, die jedenfalls in temporärer Hinsicht die Hauptsache vorwegnimmt. 2. Mit Durchführung der kritisierten Versammlung können solche Äußerungen, auch wenn sie weiterhin im Internet abrufbar sind, ihre Wirkmächtigkeit verlieren, so dass es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt.
Entscheidungsdatum: 2021-10-22
Aktenzeichen: 15 B 1135/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1022.15B1135.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VwGO § 123; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 21. Abs. 1
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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