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2 D 1/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-10-04, 2 D 1/20.NE
2 D 1/20.NETribunale amministrativo4 ott 2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 2 D 1/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:1004.2D1.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 790/N – Stadtbezirk Nord – Stadtteile H. und F. , Gebiet zwischen Europaplatz, I.-------straße , T.--------straße , C.----------straße und der Bahntrasse – der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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