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2 B 1299/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-27, 2 B 1299/21
2 B 1299/21Tribunale amministrativo27 set 2021
Schließt sich eine Behörde in einem Anfechtungsprozess gegen eine von ihr ausgesprochene Ordnungsverfügung (hier: Nutzungsuntersagung) der prozessualen Erledigungserklĭrung des Adressaten und Klägers an, lässt dies allein regelmäßig nicht den Schluss zu, damit habe sie zugleich die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt. Einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es aus Rechtsgründen regelmäßig auch dann nicht, wenn die Androhung schon längere Zeit zurückliegt (hier: 2,5 Jahre).
Entscheidungsdatum: 2021-09-27
Aktenzeichen: 2 B 1299/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.2B1299.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: BauO NRW § 58; BauO NRW § 82; VwVG § 60; VwGO § 161
Schließt sich eine Behörde in einem Anfechtungsprozess gegen eine von ihr ausgesprochene Ordnungsverfügung (hier: Nutzungsuntersagung) der prozessualen Erledigungserklĭrung des Adressaten und Klägers an, lässt dies allein regelmäßig nicht den Schluss zu, damit habe sie zugleich die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt.
Einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall eines Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung bedarf es aus Rechtsgründen regelmäßig auch dann nicht, wenn die Androhung schon längere Zeit zurückliegt (hier: 2,5 Jahre).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.250,- Euro festgesetzt.
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