Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-22, 6 B 583/21

6 B 583/21Tribunale amministrativo22 set 2021

Regest

1. Eine Stellenausschreibung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, gegen die nach § 44a VwGO kein isolierter Rechtsschutz möglich ist. 2. Der Gemeinderat kann zwar nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung das Stellenbesetzungsverfahren noch abbrechen. Es bedarf aber für den Abbruch eines sachlichen Grundes, der dem Bestenauswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, wenn der Rat die Beigeordnetenstelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. 3. Die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der wesentliche Abbruchgrund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang ergibt, schriftlich dokumentiert wird. 4. Die Wahl zum Beigeordneten begründet für den Gewählten keinen Ernennungsanspruch. Bis zur Ernennung besteht durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung nur ein Bewerbungsverfahrensan

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 583/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-22

Aktenzeichen: 6 B 583/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0922.6B583.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; GO NRW §71 Abs. 1 Satz 2; GO NRW §71 Abs. 1 Satz 3; GO NRW §71 Abs. 7; LBG NRW §119 Abs. 1

Leitsätze

    1. Eine Stellenausschreibung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, gegen die nach § 44a VwGO kein isolierter Rechtsschutz möglich ist.
    1. Der Gemeinderat kann zwar nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten vor dessen Ernennung das Stellenbesetzungsverfahren noch abbrechen. Es bedarf aber für den Abbruch eines sachlichen Grundes, der dem Bestenauswahlgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, wenn der Rat die Beigeordnetenstelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält.
    1. Die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der wesentliche Abbruchgrund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang ergibt, schriftlich dokumentiert wird.
    1. Die Wahl zum Beigeordneten begründet für den Gewählten keinen Ernennungsanspruch. Bis zur Ernennung besteht durch die auf eine entsprechende Ausschreibung abgegebene Bewerbung nur ein Bewerbungsverfahrensan

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

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