Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-09, 2 B 1276/21

2 B 1276/21Tribunale amministrativo9 set 2021

Regest

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungsauftrags und nachfolgender Vollstreckungshandlungen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge ist die Angabe der einzelnen Festsetzungs-/Leistungsbescheide neben des umfassten Beitragszeitraums nicht zwingend erforderlich; deren Angabe kann unbeschadet dessen noch während des Vollstreckungsverfahrens nachgeholt werden. Festsetzungsbescheide einer Rundfunkanstalt sind Leistungsbescheide i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht wirksam mit Gesetzeskraft in das nordrhein-westfälische Landesrecht überführt worden, geht fehl. Die Neuregelung des § 10a RBStV begründet sich aus der Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um § 35a VwVfG. Sie hat wie diese klarstellende Funktion und begründet jedenfalls nicht die Nichtigkeit zuvor automatisiert erlassener Rundfunkbeitragsbescheide.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 1276/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-09

Aktenzeichen: 2 B 1276/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.2B1276.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: LV NRW Art. 66 Satz 2; VwVfG (NRW) § 2; VwVfG (NRW) § 35a; VwVfG (NRW) § 37; VwVfG (NRW) § 44; VwGO § 6; VwGO § 123

Leitsätze

Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungsauftrags und nachfolgender Vollstreckungshandlungen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge ist die Angabe der einzelnen Festsetzungs-/Leistungsbescheide neben des umfassten Beitragszeitraums nicht zwingend erforderlich; deren Angabe kann unbeschadet dessen noch während des Vollstreckungsverfahrens nachgeholt werden.

Festsetzungsbescheide einer Rundfunkanstalt sind Leistungsbescheide i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW.

Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht wirksam mit Gesetzeskraft in das nordrhein-westfälische Landesrecht überführt worden, geht fehl.

Die Neuregelung des § 10a RBStV begründet sich aus der Ergänzung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder um § 35a VwVfG. Sie hat wie diese klarstellende Funktion und begründet jedenfalls nicht die Nichtigkeit zuvor automatisiert erlassener Rundfunkbeitragsbescheide.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

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