Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-06, 19 A 3244/20

19 A 3244/20Tribunale amministrativo6 set 2021

Regest

1. Die lehrerprüfungsrechtlichen Vorschriften der OVP NRW verlangen eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2 Satz 2 OVP), sachgerecht zu bewerten. Ob diese Anforderungen im Einzelfall eingehalten sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist der gerichtlichen Überprüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls überantwortet. 2. Gerade bei Fremdsprachenunterricht, der ausschließlich in einer Sprache geführt wird, die die fachfremden Prüfer nicht beherrschen, liegt auf der Hand, dass dies für sie eine besondere Herausforderung darstellt und sie in besonderem Maße auf die Erläuterungen und den diskursiven Austausch mit dem Fachprüfer angewiesen sind, um die Qualität des Unterrichts beurteilen zu können.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3244/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-06

Aktenzeichen: 19 A 3244/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.19A3244.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Die lehrerprüfungsrechtlichen Vorschriften der OVP NRW verlangen eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2 Satz 2 OVP), sachgerecht zu bewerten. Ob diese Anforderungen im Einzelfall eingehalten sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist der gerichtlichen Überprüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls überantwortet.
    1. Gerade bei Fremdsprachenunterricht, der ausschließlich in einer Sprache geführt wird, die die fachfremden Prüfer nicht beherrschen, liegt auf der Hand, dass dies für sie eine besondere Herausforderung darstellt und sie in besonderem Maße auf die Erläuterungen und den diskursiven Austausch mit dem Fachprüfer angewiesen sind, um die Qualität des Unterrichts beurteilen zu können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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