Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-09-01, 2 A 163/21

2 A 163/21Tribunale amministrativo1 set 2021

Regest

Zur Vorlagepflicht eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts am Terminstag in Corona-Zeiten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zufällig und nur alle diejenigen Schriftstücke, die für ihn nachteilig sein könnten, nicht erhalten haben will, während aller sonstiger Schriftverkehr – einschließlich aller förmlichen Zustellungen – ihn problemlos erreicht. Das gilt erst recht, wenn es sich bei der verwandten Adresse auch um den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers handelt.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 163/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 2 A 163/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.2A163.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: ZPO § 227

Leitsätze

Zur Vorlagepflicht eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts am Terminstag in Corona-Zeiten.

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zufällig und nur alle diejenigen Schriftstücke, die für ihn nachteilig sein könnten, nicht erhalten haben will, während aller sonstiger Schriftverkehr – einschließlich aller förmlichen Zustellungen – ihn problemlos erreicht.

Das gilt erst recht, wenn es sich bei der verwandten Adresse auch um den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers handelt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 534,40 Euro festgesetzt.

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