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2 A 3315/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-30, 2 A 3315/20
2 A 3315/20Tribunale amministrativo30 ago 2021
Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht. Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.
Entscheidungsdatum: 2021-08-30
Aktenzeichen: 2 A 3315/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.2A3315.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: VwGO § 60; VwGO § 172; ZPO § 83
Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht.
Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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