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19 B 1000/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-26, 19 B 1000/20
19 B 1000/20Tribunale amministrativo26 ago 2021
1. Im Rechtssinn entscheidet der Schulleiter auch dann (selbst und allein) über die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wenn dieser Entscheidung eine behördeninterne Weisung der Schulaufsichtsbehörde zugrunde liegt (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10 ff.). 2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I 2019 darf der Schulleiter konkrete Ermessensmaßstäbe wie etwa die Fußwegentfernung, die ÖPNV-Fahrtdauer und die Erreichbarkeit anderer Schulen derselben Schulform in der Umgebung miteinander kombinieren, solange er den Maßstab, der sich aus dieser Kombination ergibt, willkürfrei, d. h. auf alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig anwendet. 3. Zu den im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wesentlichen Begründungselementen eines Bescheids, mit dem der Schulleiter im eigenständigen inklusionsspezifischen Aufnahmeverfahren den Antrag eines Förderkinds auf Schulaufnahme ablehnt, gehören regelmäßig mindestens die Zahlen der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität, der Anmeldungen und der Aufnahmen, der aufgenommenen Härtefälle, und die konkret herangezogenen Aufnahmekriterien (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 ‑ 19 E 1053/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 187, juris, Rn. 11 f.). 4. Einzelfall einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes durch nachträglich erteilte Schulvorschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW.
Entscheidungsdatum: 2021-08-26
Aktenzeichen: 19 B 1000/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0826.19B1000.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art.19 Abs. 4; SchulG NRW §46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW §19 Abs. 5 Satz 3; APO-SI 2019 §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; APO-SI §1 Abs. 4; VwVfG NRW §39 Abs. 1 Satz 2; VwVfG NRW §45 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG NRW 45 Abs. 2
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme ihrer Tochter K. in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Städtischen Gesamtschule B. zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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