Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-08-11, 19 B 1245/21

19 B 1245/21Tribunale amministrativo11 ago 2021

Regest

Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1245/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-11

Aktenzeichen: 19 B 1245/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0811.19B1245.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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