Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-09, 1 A 3970/18

1 A 3970/18Tribunale amministrativo9 lug 2021

Regest

Die Zeit der Beurlaubung eines Beamten der ehemaligen Bundespost im dienstlichen Interesse unter Entfall der Dienstbezüge zählt zur Wartezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG. Die altersgeldrechtliche Berücksichtigung dieser Zeit steht analog § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (heute: § 4 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 PostPersRG) abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nicht im Ermessen des Dienstherren.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 3970/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 1 A 3970/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0709.1A3970.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: AltGG §10 Abs.1 Satz 1; AltGG §3 Abs.1 Satz 1; AltGG §6 Abs.1; BeamtVG §6 Abs.1 Satz 2 Nr.5; PostPersRG §4 Abs.3 Satz 1; BeamtVG §4 Abs.1 Satz 1 Nr.1; AEUV Art.45

Leitsätze

Die Zeit der Beurlaubung eines Beamten der ehemaligen Bundespost im dienstlichen Interesse unter Entfall der Dienstbezüge zählt zur Wartezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG.

Die altersgeldrechtliche Berücksichtigung dieser Zeit steht analog § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (heute: § 4 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 PostPersRG) abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nicht im Ermessen des Dienstherren.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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