Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-07-02, 15 B 1134/21

15 B 1134/21Tribunale amministrativo2 lug 2021

Regest

1. Vor der Auflösung einer Versammlung wegen eines Verstoßes gegen eine Auflage gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Polizei veränderte tatsächliche Umstände, die eine uneingeschränkte Auflagenerfüllung nicht mehr erfordern, berücksichtigt und zunächst die Durchsetzung der Auflage anmahnt, soweit sie deren Erfüllung weiterhin für erforderlich hält. 2. Die Polizei ist zur Durchsetzung einer Auflage, wonach die anmeldende Person eine bestimmte Anzahl an mobilen Toiletten für eine ortsfeste Versammlung bereitzustellen hat, nicht verpflichtet, für den Fall einer Nichterfüllung der Auflage auf Verdacht selbst die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorzuhalten. Die Auflösung einer Versammlung stellt kein verwaltungsvollstreckungsrechtliches Zwangsmittel dar, mit dem eine Auflage durchgesetzt werden soll und vor dem eine Ersatzvornahme als milderes Zwangsmittel zur Durchsetzung der Auflage in Betracht zu ziehen ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1134/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 15 B 1134/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.15B1134.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VersG § 15 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 3

Leitsätze

    1. Vor der Auflösung einer Versammlung wegen eines Verstoßes gegen eine Auflage gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Polizei veränderte tatsächliche Umstände, die eine uneingeschränkte Auflagenerfüllung nicht mehr erfordern, berücksichtigt und zunächst die Durchsetzung der Auflage anmahnt, soweit sie deren Erfüllung weiterhin für erforderlich hält.
    1. Die Polizei ist zur Durchsetzung einer Auflage, wonach die anmeldende Person eine bestimmte Anzahl an mobilen Toiletten für eine ortsfeste Versammlung bereitzustellen hat, nicht verpflichtet, für den Fall einer Nichterfüllung der Auflage auf Verdacht selbst die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorzuhalten. Die Auflösung einer Versammlung stellt kein verwaltungsvollstreckungsrechtliches Zwangsmittel dar, mit dem eine Auflage durchgesetzt werden soll und vor dem eine Ersatzvornahme als milderes Zwangsmittel zur Durchsetzung der Auflage in Betracht zu ziehen ist.

Tenor

  1. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Oberverwaltungsgericht S. wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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