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7 A 3161/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-30, 7 A 3161/18
7 A 3161/18Tribunale amministrativo30 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-30
Aktenzeichen: 7 A 3161/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0630.7A3161.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte oder der Beigeladene Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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