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19 E 117/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-06-11, 19 E 117/21
19 E 117/21Tribunale amministrativo11 giu 2021
In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 19 E 117/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.19E117.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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