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19 B 821/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-25, 19 B 821/21
19 B 821/21Tribunale amministrativo25 mag 2021
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.
Entscheidungsdatum: 2021-05-25
Aktenzeichen: 19 B 821/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.19B821.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 43 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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