Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-21, 15 B 471/21

15 B 471/21Tribunale amministrativo21 mag 2021

Regest

1. Das Mitwirkungsrecht bei der Wahl der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zukommenden Sperrminorität steht dem einzelnen Ratsmitglieds als eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Eine Verletzung dieses Rechts kann im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gerügt werden. 2. Ein Ausschusswahlverfahren, bei dem der mangels einstimmiger Beschlussfassung erfolglos gebliebene einheitliche Wahlvorschlag durch eine Fraktion erneut (unverändert) eingebracht und sodann über diesen alleinigen Wahlvorschlag im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses abgestimmt wird, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich nicht um eine Verhältniswahl im Sinne der genannten Vorschrift. 3. Dieser Verfahrensfehler führt zur Ungültigkeit der Wahl und ihrer Wiederholung, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf die „reale Möglichkeit“ eines anderen Wahlergebnisses bestanden hätte.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 471/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 15 B 471/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0521.15B471.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 40 Abs. 2 Satz 3; GO NRW § 50 Abs. 3

Leitsätze

    1. Das Mitwirkungsrecht bei der Wahl der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zukommenden Sperrminorität steht dem einzelnen Ratsmitglieds als eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Eine Verletzung dieses Rechts kann im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gerügt werden.
    1. Ein Ausschusswahlverfahren, bei dem der mangels einstimmiger Beschlussfassung erfolglos gebliebene einheitliche Wahlvorschlag durch eine Fraktion erneut (unverändert) eingebracht und sodann über diesen alleinigen Wahlvorschlag im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses abgestimmt wird, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich nicht um eine Verhältniswahl im Sinne der genannten Vorschrift.
    1. Dieser Verfahrensfehler führt zur Ungültigkeit der Wahl und ihrer Wiederholung, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf die „reale Möglichkeit“ eines anderen Wahlergebnisses bestanden hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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