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19 B 1355/20, 19 E 729/20 und 19 E 730/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-05-06, 19 B 1355/20, 19 E 729/20 und 19 E 730/20
19 B 1355/20, 19 E 729/20 und 19 E 730/20Tribunale amministrativo6 mag 2021
Ein an Asperger-Autismus leidender Schüler hat keinen Übernahmeanspruch auf Kosten einer Taxibeförderung zur Schule nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW, wenn ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.
Entscheidungsdatum: 2021-05-06
Aktenzeichen: 19 B 1355/20, 19 E 729/20 und 19 E 730/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0506.19B1355.20.19E729.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Ein an Asperger-Autismus leidender Schüler hat keinen Übernahmeanspruch auf Kosten einer Taxibeförderung zur Schule nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW, wenn ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 730/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1355/20 wird auf 7.125,00 Euro festgesetzt.
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