Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-23, 19 A 810/16.A

19 A 810/16.ATribunale amministrativo23 apr 2021

Regest

1. Beim Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG darf das Bundesamt die Prüfung von Gesichtspunkten des Familienschutzes nach Art. 5 Buchstaben a) und b) RL 2008/115/EG als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH weiterhin der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten (vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 ‑ C-112/20 ‑, juris, Rn. 25 ff. (M.A.-Belgien), und vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 ‑, juris, Rn. 43 ff. (TQ-Niederlande)). 2. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, welche von der äthiopischen Deportations- und Ausbürgerungspraxis nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 verschont geblieben waren und ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten beibehalten können, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig behalten (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, 123 ff., 130 ff., 137 ff.).

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 810/16.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-23

Aktenzeichen: 19 A 810/16.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.19A810.16A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: RL 2008/115/EG Art. 5 Buchstaben a) und b); RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 6; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 34 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 3; AufenthG § 75 Nr. 12 Alternative 1

Leitsätze

    1. Beim Erlass einer Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG darf das Bundesamt die Prüfung von Gesichtspunkten des Familienschutzes nach Art. 5 Buchstaben a) und b) RL 2008/115/EG als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH weiterhin der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten (vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 ‑ C-112/20 ‑, juris, Rn. 25 ff. (M.A.-Belgien), und vom 14. Januar 2021 ‑ C-441/19 ‑, juris, Rn. 43 ff. (TQ-Niederlande)).
    1. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, welche von der äthiopischen Deportations- und Ausbürgerungspraxis nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 verschont geblieben waren und ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten beibehalten können, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig behalten (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, 123 ff., 130 ff., 137 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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