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14 A 3439/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-22, 14 A 3439/18.A
14 A 3439/18.ATribunale amministrativo22 mar 2021
Wer sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat und deshalb in Syrien eine Bestrafung befürchten müsste, ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Wer sich dem Wehrdienst in Syrien durch Flucht in das Ausland entzogen hat (einfache Wehrdienstentzieher), unterliegt heute bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen dieser Wehrdienstentziehung. Es bleibt offen, ob dies auch für Personen gilt, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben (Deserteure), und für Personen, die zu dem syrischen Staat feindlichen Kräften übergelaufen sind (Überläufer). Da eine flächendeckende, systematische Verfolgung einfacher Wehrdienstentzieher nicht feststellbar ist, folgt daraus, dass der syrische Staat solche Personen nicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben. Damit greift die vom EuGH angenommene starke Vermutung, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter bestimmten Bedingungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, aus Sicht des syrischen Staates hier nicht Platz.
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: 14 A 3439/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.14A3439.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: AsylG § 3, 3a, 3B; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2, 4 Abs. 4, 9 und 10
Wer sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat und deshalb in Syrien eine Bestrafung befürchten müsste, ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Wer sich dem Wehrdienst in Syrien durch Flucht in das Ausland entzogen hat (einfache Wehrdienstentzieher), unterliegt heute bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen dieser Wehrdienstentziehung. Es bleibt offen, ob dies auch für Personen gilt, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben (Deserteure), und für Personen, die zu dem syrischen Staat feindlichen Kräften übergelaufen sind (Überläufer).
Da eine flächendeckende, systematische Verfolgung einfacher Wehrdienstentzieher nicht feststellbar ist, folgt daraus, dass der syrische Staat solche Personen nicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben. Damit greift die vom EuGH angenommene starke Vermutung, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter bestimmten Bedingungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht, aus Sicht des syrischen Staates hier nicht Platz.
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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