Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-22, 14 A 1131/18

14 A 1131/18Tribunale amministrativo22 mar 2021

Regest

Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung. Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen. Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte. Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 1131/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 14 A 1131/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.14A1131.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: GG Art. 3; VwVfG NRW § 48; WFB 2014

Leitsätze

Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung.

Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen.

Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte.

Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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