Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-10, 4 A 625/20

4 A 625/20Tribunale amministrativo10 mar 2021

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 625/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-10

Aktenzeichen: 4 A 625/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0310.4A625.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladenen zu 2. und 3. ihre Berufungen zurückgenommen haben.

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1. und 4. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.2.2020 werden zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 23 % mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen ihnen nicht stattfindet, die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 8 %. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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