progetti
19 A 422/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-10, 19 A 422/20
19 A 422/20Tribunale amministrativo10 feb 2021
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 19 A 422/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A422.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.