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19 A 403/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-28, 19 A 403/20.A
19 A 403/20.ATribunale amministrativo28 gen 2021
Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertretungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verweigern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.).
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 19 A 403/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A403.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertretungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verweigern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.).
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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