progetti
19 A 1112/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-28, 19 A 1112/19
19 A 1112/19Tribunale amministrativo28 gen 2021
Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 19 A 1112/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A1112.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchfkVO NRW § 9 Abs. 1; SchulG NRW § 80; SchulG NRW § 81 Abs. 2
Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.005,96 Euro festgesetzt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.