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13 A 1601/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-14, 13 A 1601/19
13 A 1601/19Tribunale amministrativo14 gen 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 13 A 1601/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0114.13A1601.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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