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12 A 4032/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 12 A 4032/19
12 A 4032/19Tribunale amministrativo14 dic 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-14
Aktenzeichen: 12 A 4032/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.12A4032.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wegen eines Betrages von 2.692,00 € aufgehoben hat.
Der Kläger trägt die Kosten seines Zulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren des Klägers auf 7.308,00 € und im Übrigen auf 2.692,00 € festgesetzt.
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