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3 A 1194/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-18, 3 A 1194/18
3 A 1194/18Tribunale amministrativo18 nov 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 3 A 1194/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1118.3A1194.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 verpflichtet, an den Kläger monatlich ab dem 1. August 2016 eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der Altersrente einschließlich Krankenversicherungszulage, die er von der Deutschen Rentenversicherung erhält, und einer fiktiven Altersrente einschließlich Krankenversicherungszulage zuzüglich einer VBL-Zusatzrente zu zahlen, die der Kläger erhalten hätte, wenn er zwischen dem 1. August 1980 und dem 31. August 1999 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig gewesen wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen fallen den Beteiligten jeweils zur Hälfte zur Last. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
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