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2 D 54/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-11, 2 D 54/18.NE
2 D 54/18.NETribunale amministrativo11 nov 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 2 D 54/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.2D54.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße / P. Straße" der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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