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18 A 1021/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-03, 18 A 1021/19
18 A 1021/19Tribunale amministrativo3 nov 2020
Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 18 A 1021/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1103.18A1021.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GKG § 52
Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
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