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15 B 1421/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-23, 15 B 1421/20
15 B 1421/20Tribunale amministrativo23 set 2020
1. Soll eine Versammlung auf einer als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen öffentlichen Grünanlage in Form eines Camps abgehalten werden, müssen in Anbetracht der dem Schutzzweck der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zugrunde liegenden Rechtsgüter nachhaltige Beeinträchtigungen verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Auch diese Belange müssen jedoch mit der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. 2. Bei § 28 Abs. 1 IfSG dürfte es sich um eine - im Verhältnis zum Versammlungsgesetz - spezielle und damit vorrangige Eingriffsgrundlage handeln. 3. Die Anordnung zur Erstellung einer Teilnehmerliste unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Kontakten von Coronavirus-Infizierten dient dem legitimen Zweck, im Falle eines Infektionsnachweises mögliche Infektionsketten unverzüglich aufzudecken und zu unterbrechen, um auf diese Weise eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Die Regelung wird nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten auch falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten. Selbst wenn, was nicht auszuschließen ist, einige Personen falsche Personalien angeben, stellt dies die generelle Eignung zur Rück-verfolgung von Infektionsketten nicht in Frage. Die Regelung dürfte bei summarischer Prüfung bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen auch erforderlich und verhältnismäßig sein. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 - 13 B 1422/20 -)
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 15 B 1421/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.15B1421.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1; IfSG § 28
Soll eine Versammlung auf einer als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen öffentlichen Grünanlage in Form eines Camps abgehalten werden, müssen in Anbetracht der dem Schutzzweck der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zugrunde liegenden Rechtsgüter nachhaltige Beeinträchtigungen verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Auch diese Belange müssen jedoch mit der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.
Bei § 28 Abs. 1 IfSG dürfte es sich um eine - im Verhältnis zum Versammlungsgesetz - spezielle und damit vorrangige Eingriffsgrundlage handeln.
Die Anordnung zur Erstellung einer Teilnehmerliste unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Kontakten von Coronavirus-Infizierten dient dem legitimen Zweck, im Falle eines Infektionsnachweises mögliche Infektionsketten unverzüglich aufzudecken und zu unterbrechen, um auf diese Weise eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Die Regelung wird nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten auch falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten. Selbst wenn, was nicht auszuschließen ist, einige Personen falsche Personalien angeben, stellt dies die generelle Eignung zur Rück-verfolgung von Infektionsketten nicht in Frage. Die Regelung dürfte bei summarischer Prüfung bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen auch erforderlich und verhältnismäßig sein. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 - 13 B 1422/20 -)
Die Beschwerde wird in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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