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11 A 2961/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-17, 11 A 2961/19
11 A 2961/19Tribunale amministrativo17 set 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-17
Aktenzeichen: 11 A 2961/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.11A2961.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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