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14 A 218/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-27, 14 A 218/19
14 A 218/19Tribunale amministrativo27 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 14 A 218/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0827.14A218.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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