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19 A 1035/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-16, 19 A 1035/19
19 A 1035/19Tribunale amministrativo16 lug 2020
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einbürgerungsbehörden im Verfahren nach § 10 StAG regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22).
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 19 A 1035/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A1035.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einbürgerungsbehörden im Verfahren nach § 10 StAG regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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