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19 A 750/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-10, 19 A 750/19.A
19 A 750/19.ATribunale amministrativo10 lug 2020
Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, in Drittstaaten, etwa im Sudan, lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 95 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-07-10
Aktenzeichen: 19 A 750/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A750.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, in Drittstaaten, etwa im Sudan, lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 95 ff.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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