Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-12, 4 A 3314/18

4 A 3314/18Tribunale amministrativo12 giu 2020

Regest

1. Sofern bei einer nach § 69 GewO beantragten Marktfestsetzung die Erforderlich-keit einer Auswahlentscheidung besteht, darf einzelnen Bewerbern, wie im Fall des § 70 GewO, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Ver-fügung stehende Platz nicht ausreicht, die Festsetzung versagt werden. 2. Ein Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden, das gewährleistet, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, das den auch in § 69 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit beachtet und jedem Bewerber die gleiche Zulassungs-chance einräumt. 3. Zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz und zum Ausschluss willkürli-cher Entscheidungen bedarf eine Marktfestsetzung außerhalb des unionsrechtlich harmonisierten Bereichs keiner Ausschreibung, die selbst schon alle Einzelheiten einschließlich der Gewichtung der Bewertungskriterien enthält.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 3314/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-12

Aktenzeichen: 4 A 3314/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0612.4A3314.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: der 4. Senat

Normen: GG Art. 3; GewO § 69; GewO § 70; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2

Leitsätze

  1. Sofern bei einer nach § 69 GewO beantragten Marktfestsetzung die Erforderlich-keit einer Auswahlentscheidung besteht, darf einzelnen Bewerbern, wie im Fall des § 70 GewO, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Ver-fügung stehende Platz nicht ausreicht, die Festsetzung versagt werden.

  2. Ein Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden, das gewährleistet, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, das den auch in § 69 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit beachtet und jedem Bewerber die gleiche Zulassungs-chance einräumt.

  3. Zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz und zum Ausschluss willkürli-cher Entscheidungen bedarf eine Marktfestsetzung außerhalb des unionsrechtlich harmonisierten Bereichs keiner Ausschreibung, die selbst schon alle Einzelheiten einschließlich der Gewichtung der Bewertungskriterien enthält.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von der Klägerin angefochten worden ist.

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist, soweit es von der Klägerin angefochten worden ist, wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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