Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-05, 4 A 2089/17

4 A 2089/17Tribunale amministrativo5 giu 2020

Regest

1. Die Vermittlung von Sportwetten kann unionsrechtskonform untersagt werden, wenn die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‒ 8 C 5.10 ‒). 2. Das Trennungsgebot in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. bzw. § 13 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 3, 6 und 7 AG GlüStV NRW ist unabhängig von der Monopolregelung in § 10 Abs. 6 GlüStV sowie unabhängig von den diese Bestimmung vorübergehend aussetzenden Vorgaben für ein Konzessionsverfahren nach §§ 4a ff., 10 a GlüStV zu beachten. 3. Der Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nunmehr in § 13 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW unmittelbar gesetzlich geregelt, so dass die vom Senat für die frühere Rechtslage geäußerten Bedenken, wonach § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW a. F. insoweit nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen dürfte, nicht mehr bestehen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2089/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-05

Aktenzeichen: 4 A 2089/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.4A2089.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GlüStV § 9 Abs. 1; GlüStV § 4a; GlüStV § 10a; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 2; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 4; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 5; AG GlüStV NRW § 13 Abs. 14; GlüSpVO NRW a. F. § 20 Abs. 1 Satz 2; GlüSpVO NRW a.

Leitsätze

  1. Die Vermittlung von Sportwetten kann unionsrechtskonform untersagt werden, wenn die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‒ 8 C 5.10 ‒).

  2. Das Trennungsgebot in § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. bzw. § 13 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 3, 6 und 7 AG GlüStV NRW ist unabhängig von der Monopolregelung in § 10 Abs. 6 GlüStV sowie unabhängig von den diese Bestimmung vorübergehend aussetzenden Vorgaben für ein Konzessionsverfahren nach §§ 4a ff., 10 a GlüStV zu beachten.

  3. Der Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nunmehr in § 13 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW unmittelbar gesetzlich geregelt, so dass die vom Senat für die frühere Rechtslage geäußerten Bedenken, wonach § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW a. F. insoweit nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen dürfte, nicht mehr bestehen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.