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11 D 34/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-28, 11 D 34/19.NE
11 D 34/19.NETribunale amministrativo28 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-28
Aktenzeichen: 11 D 34/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0528.11D34.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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