Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-26, 6 E 1034/19

6 E 1034/19Tribunale amministrativo26 mag 2020

Regest

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 1034/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 6 E 1034/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.6E1034.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 2 und 3

Leitsätze

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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