Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-18, 19 B 1721/19

19 B 1721/19Tribunale amministrativo18 mag 2020

Regest

1. Bei der Frage, ob eine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF bei einem Schüler durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann, bleiben Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII wegen des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Vorrangs einer Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens außer Betracht. 2. Liegen die Voraussetzungen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache nach § 4 Abs. 3 AO-SF vor, steht der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF zu treffenden Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht entgegen, dass die beim Schüler festgestellten Defizite zugleich auch die diagnostischen Kriterien einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) erfüllen.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1721/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-18

Aktenzeichen: 19 B 1721/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.19B1721.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Bei der Frage, ob eine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache im Sinn des § 4 Abs. 3 AO-SF bei einem Schüler durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann, bleiben Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII wegen des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Vorrangs einer Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens außer Betracht.

  2. Liegen die Voraussetzungen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache nach § 4 Abs. 3 AO-SF vor, steht der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF zu treffenden Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht entgegen, dass die beim Schüler festgestellten Defizite zugleich auch die diagnostischen Kriterien einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) erfüllen.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet.

Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache festzustellen und seiner Mutter eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache vorzuschlagen.

In beiden Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Beschwerdeverfahren 19 E 1088/19 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1721/19 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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