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19 A 3060/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-14, 19 A 3060/19
19 A 3060/19Tribunale amministrativo14 mag 2020
Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 19 A 3060/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0514.19A3060.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt. Eine Auflistung lediglich denkbarer Zulassungsgründe oder eine pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen genügen dieser reduzierten Begründungspflicht regelmäßig nicht.
Der Antrag wird abgelehnt.
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