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19 A 3001/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-14, 19 A 3001/17
19 A 3001/17Tribunale amministrativo14 mag 2020
Werden die zur Deckung der Kosten für eine Klassenfahrt vorab von den Eltern erhobenen Beträge mit der Zweckbestimmung geleistet, das Stattfinden der Klassenfahrt zu sichern und die eingenommenen Beträge für deren Durchführung einzusetzen, so steht diese Zweckbestimmung, wenn ein Schüler wegen eines in seiner Sphäre liegenden Grundes der Fahrt fernbleibt, einem (öffentlich-rechtlichen) Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kostenbetrages als Rechtsgrund entgegen, soweit die Beträge zweckentsprechend eingesetzt wurden und Einsparungen infolge des Fehlens einzelner Schüler nicht erzielt werden konnten. Das Kostenrisiko bei Klassenfahrten trifft dann grundsätzlich die Eltern (wie OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950).
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 19 A 3001/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0514.19A3001.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Werden die zur Deckung der Kosten für eine Klassenfahrt vorab von den Eltern erhobenen Beträge mit der Zweckbestimmung geleistet, das Stattfinden der Klassenfahrt zu sichern und die eingenommenen Beträge für deren Durchführung einzusetzen, so steht diese Zweckbestimmung, wenn ein Schüler wegen eines in seiner Sphäre liegenden Grundes der Fahrt fernbleibt, einem (öffentlich-rechtlichen) Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kostenbetrages als Rechtsgrund entgegen, soweit die Beträge zweckentsprechend eingesetzt wurden und Einsparungen infolge des Fehlens einzelner Schüler nicht erzielt werden konnten. Das Kostenrisiko bei Klassenfahrten trifft dann grundsätzlich die Eltern (wie OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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