Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-07, 15 B 315/20

15 B 315/20Tribunale amministrativo7 mag 2020

Regest

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 315/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 15 B 315/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.15B315.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: UIG § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6

Leitsätze

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.