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13 B 1616/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 13 B 1616/19
13 B 1616/19Tribunale amministrativo2 apr 2020
1. Der in § 13 Abs. 3 PBefG geregelte Besitzstandsschutz für Altunternehmer gilt auch für die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung. Er geht dem Versagungstatbestand des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ebenso wie der Regelung zum Vergabeverfahren für Neuerteilungen in § 13 Abs. 5 PBefG vor. 2. § 13 Abs. 3 PBefG lässt sich auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Besitzstandsschutzes nicht die Aussage entnehmen, dass die beantragte Genehmigung dem Altunternehmer stets wiedererteilt werden müsste. Die für den Besitzstandsschutz sprechenden Umstände sind gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen. 3. Der Pächter, dem durch den Inhaber der Genehmigung lediglich die Betriebsführung im Sinne des § 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, kann sich nicht auf den Besitzstandschutz für Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 13 B 1616/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.13B1616.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Der in § 13 Abs. 3 PBefG geregelte Besitzstandsschutz für Altunternehmer gilt auch für die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung. Er geht dem Versagungstatbestand des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ebenso wie der Regelung zum Vergabeverfahren für Neuerteilungen in § 13 Abs. 5 PBefG vor.
§ 13 Abs. 3 PBefG lässt sich auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Besitzstandsschutzes nicht die Aussage entnehmen, dass die beantragte Genehmigung dem Altunternehmer stets wiedererteilt werden müsste. Die für den Besitzstandsschutz sprechenden Umstände sind gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen.
Der Pächter, dem durch den Inhaber der Genehmigung lediglich die Betriebsführung im Sinne des § 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, kann sich nicht auf den Besitzstandschutz für Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
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