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19 A 3476/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-01, 19 A 3476/18.A
19 A 3476/18.ATribunale amministrativo1 apr 2020
Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.
Entscheidungsdatum: 2020-04-01
Aktenzeichen: 19 A 3476/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.19A3476.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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