Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-25, 15 A 1983/18

15 A 1983/18Tribunale amministrativo25 mar 2020

Regest

Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1983/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-25

Aktenzeichen: 15 A 1983/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0325.15A1983.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: KAG NRW § 8

Leitsätze

Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Mai 2018 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Im Umfang der übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung, trägt die Beklagte entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.186,94 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.062,03 Euro festgesetzt.

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