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2 A 3479/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-06, 2 A 3479/18
2 A 3479/18Tribunale amministrativo6 mar 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 2 A 3479/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.2A3479.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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