Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-03, 15 A 401/18

15 A 401/18Tribunale amministrativo3 mar 2020

Regest

1. Bei sog. „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen. 2. Die tatsächliche Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 401/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 15 A 401/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.15A401.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 133 Abs. 1

Leitsätze

  1. Bei sog. „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen.

  2. Die tatsächliche Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 38.904,21 Euro festgesetzt.

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