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4 E 110/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-27, 4 E 110/20
4 E 110/20Tribunale amministrativo27 feb 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 4 E 110/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0227.4E110.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Bocholt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.2.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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